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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

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Fabian Niese

Eventfabrik Veranstaltungstechnik Zerbst

Friedensallee 66

39261 Zerbst

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Kontakt:

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Telefon: 0170/2978520

E-Mail: eventfabrik.zerbst@gmx.de

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Quelle: e-Recht24.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen DJ Fabian Niese & Eventfabrik Zerbst:

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§ 01 – Allgemeines : Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen „ DJ Fabian/Eventfabrik Zerbst", vertreten durch Fabian Niese als Alleininhaber, im folgenden „DJ“ genannt, dem Auftraggeber oder Kunden, im folgenden "AG" genannt.
Änderungen dieser Bedingungen erfordern die Schriftform, auch wenn der "AG" bei Auftragserteilung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Eine Zustimmung hierzu seitens "DJ" bedarf der Schriftform. Nicht durch "DJ" zu verantwortende Umstände wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Einstellung des Gewerbes oder andere unvorhersehbare Ereignisse entbinden "DJ" und seine Erfüllungsgehilfen von der Erfüllung abgeschlossener Verträge.   § 02 - Angebot und Vertrag: Alle Angebote vom „DJ“ sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der "AG" eine schriftliche Auftragsbestätigung an den "DJ" sendet. Mündliche Absprachen bedürfen zur Gültigkeit ebenfalls der Schriftform.§ 03 - Beginn und Ende der Veranstaltung : Die Tätigkeit des DJ und damit die Laufzeit des vom "AG" gewählten Pakets beginnt mit der vertraglich festgelegten Zeit. Sollte vom "AG" ein früherer Zeitpunkt des Beginnes gewünscht werden, so ist dies auf dem Abschlussbericht für den "DJ" zu vermerken und die Startzeit der "DJ"-Tätigkeit verschiebt sich auf diesen Zeitpunkt. Eine Verlagerung des Startzeitpunktes auf eine spätere Zeit ist nur bis 2 Tage vor der Veranstaltung möglich und muss in schriftlicher Form (eMail genügt) erfolgen. Auch sogenannte Hintergrundmusik z.B. beim Essen gehört zur Tätigkeit des DJ und kann nicht davon ausgenommen werden. Der "DJ" wird in keinem Fall eigenmächtig eine Veranstaltung beenden. Er wird seine Tätigkeit nur auf Weisung des "AG" oder eines Bevollmächtigten einstellen. Eine Berechnung zusätzlicher Stunden erfolgt pro angefangene 30 Minuten. § 04 - GEMA Anmeldung und Zahlung der Gebühren: Der "AG" ist verpflichtet, falls es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, rechtzeitig vor der Veranstaltung der GEMA Art und Umfang der Veranstaltung zu melden. Verantwortlich für Anmeldung und Zahlung der Gebühren ist ausschließlich der "AG". Anmeldungen erfolgen über die jeweilige GEMA-Bezirksdirektion. Wie "öffentlich" oder "nicht öffentlich" definiert sind, kann der "AG" den Internetseiten der GEMA entnehmen. § 05 – Leistungen: 
Die durch den "DJ" zu erbringenden Leistungen umfassen:a) Musikalische Unterhaltung laut Vereinbarung b)Stellung der für die Veranstaltung ausreichend dimensionierten Musikanlage c) Paketabhängig Stellung einer Lichtanlage d)Sonderleistungen nach Vereinbarung § 06 – Preise: Gültig sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die vor, während oder nach einer Veranstaltung erbracht werden und nicht in Vertrag oder Auftragsbestätigung aufgeführt sind, werden gesondert berechnet. Ab einer Entfernung von 20km gelten individuelle Regelungen, speziell für An-/Abreise und/oder Übernachtung.   § 07 – Rücktrittsrecht: Sollte sich nach Abschluss eines Vertrages herausstellen, dass der "AG" z.B.
- gegen ethnische, politische oder rassistische Rechtssprechung oder Grundsätze verstößt
- bei früheren Veranstaltungen seiner Zahlungspflicht nicht oder nur zum Teil nachgekommen ist          so kann der "DJ" den Vertrag ohne rechtliche Folgen fristlos kündigen. Der "AG" kann diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich beim "DJ" widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. § 08 - Stornierung eines Auftrages: Bei Stornierung eines Auftrages werden folgende Gebühren fällig: a) Bis 14 Tage vor der Veranstaltung - 75% der Vertragssumme b) Bis 30 Tage vor der Veranstaltung - 50% der Vertragssumme
In allen anderen Fällen beträgt die Mindeststornogebühr 100,- Euro/Netto. Sind bereits Vorleistungen erbracht, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, werden dem "AG" diese Kosten voll in Rechnung gestellt. In besonderen Fällen (Tod, Feuer, etc.) können andere Regelungen vereinbart werden. § 09 – Haftung:  Der "AG" haftet für Schäden die durch ihn selbst oder Gäste und Besucher der Veranstaltung am Equipment (Musikanlage/Lichtanlage/Zubehör(Laptop usw.)/etc.) entstehen. Sollte das für die Veranstaltung vom "DJ" bereitgestellte Equipment teilweise oder ganz ausfallen und Instandsetzungsversuche nicht erfolgreich sind, so dass eine Weiterführung der Veranstaltung seitens des "DJ" nicht möglich sein sollte, erstreckt sich die Pflicht zum Schadensersatz für "DJ" maximal auf die vertraglich festgelegte Vergütungssumme. Bei bereits installierten Musik- bzw. Lichtanlagen die dem "DJ" seitens des Veranstalters zur Nutzung bereitgestellt werden, übernimmt der "DJ" keinerlei Haftung und Garantie für die Funktionstüchtigkeit und Qualität der Anlage. Eine Minderung des zu zahlenden Preises ist in diesem Fall ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Fall, das vom "DJ" gestelltes Equipment an bereits vorhandene oder vorinstallierte Anlagen angeschlossen wird. Für entstehende Schäden durch den Anschluss an vorinstallierte übernimmt der "DJ" keinerlei Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Zeltveranstaltungen, Open-Air etc. hat der "AG" für ausreichende Regensicherheit für das vom "DJ" bereitgestellte Equipment und der Stromanschlüsse zu sorgen. Der "DJ" ist berechtigt, bei nicht gewährleisteter Sicherheit für Personen oder Equipment die Anlage abzuschalten, bis ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. § 10 - Genehmigungen, Abnahmen: Der "AG" ist verantwortlich das alle eventuellen behördlichen Auflagen erfüllt, oder, falls erforderlich, Genehmigungen eingeholt werden und Abnahmen rechtzeitig vor der Veranstaltung erfolgen. § 11 - Zahlung, Entgelt: Der „AG“ ist verpflichtet, den Betrag, der sich aus dem Vertrag/der Auftragsbestätigung ergibt, incl. der eventuellen Mehrstunden, Anfahrtspauschale usw.  am Ende der Veranstaltung dem "DJ" in bar auszuzahlen, sofern nichts anderes vereinbart. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. § 12 – Zahlungsverzug: Die Zahlungspflicht des "AG" tritt mit Beendigung der Veranstaltung ein. Verweigert der "AG" die Zahlung, gleich aus welchem Grund, ist der "DJ" berechtigt, sofort Verzugszinsen in der von Banken und Sparkassen berechneten Höhe zu fordern. Auch wenn der "AG", gleich aus welchem Grund, mit der Ausführung der Leistung von "DJ" und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht zufrieden war, entbindet ihn dies nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. § 13 – Mängel: Der "AG" kann innerhalb von 14 Tagen nach Erbringen der Leistung in schriftlicher Form etwaige Mängel beim "DJ" anzeigen. Nach dieser Frist erlöschen sämtliche etwaige Ansprüche.§ 14 – Datenschutz: Der "DJ" wird in keinem Fall Daten des "AG" an Dritte weitergeben und diese nur in Verbindung mit der Auftragsausführung verwenden. § 15 - Bildmaterial
Der "DJ" ist berechtigt, Fotos und Videos der Veranstaltung zu Veröffentlichen und für Werbezwecke zu verwenden, wenn dem nicht ausdrücklich schriftlich vom "AG" widersprochen wird. § 16 Vermietung : a) Alle Vermietpreise gelten für die Dauer von 24 Stunden. Anlieferung, Aufbau, Abbau und Abtransport geschehen durch den "DJ", sofern nichts anderes vereinbart. 
b) Wird das gemietete Equipment zu einem Ort außerhalb des Kreises Zerbst bestellt, so fällt jeweils pro Anfahrt zusätzlich eine individuelle Anfahrtspauschale an.  c) Der "DJ" ist berechtigt, vom Kunden/Mieter Zahlung einer Kaution zu verlangen. Hierzu ist der "DJ" auch nach Abschluss des Vertrages und nach Überlassen der Mietsache berechtigt, sobald er erfährt, dass der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen, die Mietsache gegen Beschädigung und Abhandenkommen zu sichern, nicht oder nur unzureichend nachkommt. Die Kaution wird erst nach vollständiger, ordnungsgemäßer Rückgabe der überlassenen Mietsache zur Rückzahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst. 
d) Der Mieter darf die Mietsache nur zum vereinbarten Zweck und nur am vereinbarten Ort benutzen. Er ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen bzw. für nicht vereinbarte oder zusätzliche Veranstaltungen zu verwenden. In einem solchen Fall ist der "DJ" berechtigt, die sofortige Herausgabe der Mietsache zu verlangen sowie Schadensersatz bzw. einen zusätzlichen Mietzins zu fordern. 
e) Sollten einzelne Geräte während des Mietzeitraumes ausfallen, verringert sich der vereinbarte Endpreis nur um den Mietpreis des betroffenen Geräts. Führt dieser Mangel zum kompletten Ausfall der gesamten Anlage und schlagen Regulierungsversuche durch "DJ " fehl, erhöht sich die Haftung höchstens auf den gesamten Mietzins. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Seiten des Mieters sind in einem solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, durch "DJ" befugten Personen auf deren Verlangen jederzeit Zutritt zu der Mietsache zu gewähren, insbesondere um Schadensabwendung treffen oder veranlassen zu können, sowie, um die Mietsache abholen zu können, sobald und soweit diese/-r dazu berechtigt ist/sind. 
f) Eine Einbruch-Diebstahl-Versicherung sowie eine Equipment-versicherung ist im Mietzins nicht mit eingeschlossen. Mit Übergabe/Veranstaltungsbeginn (und vom Aufbau bis hin zum Abbau des Mietmaterials) haftet der Mieter/“AG“ sowohl für Beschädigungen, die vom Mieter oder von Dritten (vorsätzlich und/oder fahrlässig) an den Geräten bzw. der gesamten Anlage (z.B. durch unsachgemäßes Bedienen der Geräte, usw.) verursacht werden, als auch für einen eventuellen Diebstahl der Mietsache. Der Mieter/“AG“ ist verpflichtet, Vorkehrungen gegen jegliche Beschädigung und gegen Abhandenkommen der Mietsache zu treffen. Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungskosten liegen bei 100% vom aktuellen Neupreis) sind vom Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Mietzeitraumes zu ersetzen. 
g) Eventuelle Schäden sind unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe zu melden. Öffnen und Manipulationen von Geräten oder Kabeln sind nicht gestattet und werden wie Sachbeschädigung behandelt. Die Rücknahme der Mietsache bestätigt nicht deren Schadenfreiheit. Defekte Leuchtmittel werden nicht berechnet, außer bei eindeutiger Gewalteinwirkung oder falscher Handhabung. Dann ist der komplette Kaufpreis zu bezahlen. Defekte Leuchtmittel sind grundsätzlich bei Rückgabe vorzulegen. Für jegliche Schäden, die durch mangelhaften Strom bzw. Stromschwankungen oder gestelltes Material bzw. Geräte oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den originalen Spezifikationen entsprechen, entstehen, hat der Mieter in vollem Umfang zu haften. 
h) Kosten, die "DJ" durch Überschreitung der Mietzeit entstehen, wie z.B. für Wege, Arbeitszeit, Ausfall, Ersatzbeschaffung u.ä., trägt der Mieter. Dies gilt auch und insbesondere für einzelne Teile einer gesamten Mietsache. Werden die gemieteten Geräte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist Stephan Römer berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben. 
i) Bei Übernahme der Geräte ist ein amtliches Dokument (z.B. Personalausweis, Führerschein) vorzulegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf reservierte Geräte. Sollte ein reserviertes Gerät nicht zur Verfügung stehen, wird "DJ" versuchen, ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. 
j) Durch "DJ" befugte Personen haben jederzeit Zutritt zu allen Bereichen der Veranstaltung und Zugriff auf die gesamte Mietsache und sind berechtigt, vor, während und nach der Veranstaltung Audio-, Foto- bzw. Filmaufnahmen für Werbezwecke, Kundeninformation, etc. anzufertigen.      § 17 Anlieferung, Abtransport:a) Der "AG"  hat für die Anlieferung und den Abtransport einen geeigneten Parkplatz für LKW, Transporter, PKW (je nach Größe der Anlage) bereitzustellen, so dass ein Be- und Entladen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sowie ohne Gefährdung vom "DJ" und Mitarbeitern erfolgen kann. Der Parkplatz muss sich in unmittelbarer Umgebung des Veranstaltungsortes befinden. 
b) Sollte kein geeigneter Parkplatz vorhanden sein, und "DJ" gezwungen sein, verkehrswiderrechtlich zu parken bzw. zu halten, so sind sämtliche Folgekosten (Knöllchen, Abschleppgebühren etc.) durch den "AG" zu tragen. c) Bei Veranstaltungsorten, die nur schwer zugänglich sind, ist "DJ" berechtigt, einen Aufbauzuschlag in angemessener Höhe zu erheben. Dieser richtet sich nach Zeit- und Mehraufwand für den Aufbau § 19 - Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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